Liefer- und Zahlungsbedingungen NTT Germany GmbH

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.2 Hiervon abweichende Einkaufs- oder Lieferungsbedingungen des Kunden sind für uns nur insoweit verbindlich, als sie von uns schriftlich anerkannt wurden. Weder ein unterlassener Widerspruch noch die tatsächliche Ausführung von Lieferungen und Leistungen stellen eine Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Käufers dar.

2. Preise

2.1 Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. der am Liefer- oder Leistungstag gültigen Umsatzsteuer. Sie gelten für Lieferungen ab Werk ausschließlich Verpackung.

2.2 Die Preise sind freibleibend. Die Berechnung erfolgt zu den am Liefertag maßgeblichen Preisen.

2.3 Wird die Ware in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Wirtschaftsunion (EU) geliefert, so ist der Kunde verpflichtet, uns vor Versendung seine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer, über die die Lieferung abgewickelt wird, und seinen Gewerbezweig mitzuteilen.

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Unsere Rechnungen sind, falls Kredit eingeräumt wird, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug zahlbar. Bei Überschreiten des Zahlungszieles fallen Zinsen in gesetzlicher Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB an.

3.2 Geschäftskunden, die nicht Verbraucher sind, sind zur Zurückhaltung von Zahlungen nicht berechtigt, soweit die behaupteten Gegenansprüche von uns nicht anerkannt sind. Gleiches gilt hinsichtlich einer Aufrechnung mit einer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderung. 3.3 Zahlungsverzug oder Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden berechtigen uns, unsere gesamten Forderungen – unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel – sofort fällig zu stellen oder Sicherheit zu verlangen. In diesen Fällen sind wir ferner berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

4. Lieferung

4.1 Lieferfristen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusage unsererseits verbindlich. Angaben zu vorgesehenen Lieferterminen in Auftragsbestätigungen oder Rechnungen erfüllen diese Voraussetzung nicht.

4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu dem zugesagten Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder wenn die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

4.3 Bei höherer Gewalt, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen (insbesondere Streik oder Aussperrung), Ausbleiben oder Verzögerungen von Lieferungen von Zulieferern, an denen uns kein Verschulden trifft, sowie sonstigen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird uns durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Über das Vorliegen der genannten Umstände wird der Kunde in wichtigen Fällen unverzüglich benachrichtigt. Der Kunde ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm die Annahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Die Gründe der Unzumutbarkeit müssen vom Kunden, vor Rücktritt, dem Lieferanten mit angemessener Frist benannt werden.

4.4 Kommen wir in Lieferverzug, kann der Kunde nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht des Kunden erstreckt sich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Soweit bereits erbrachte Teillieferungen für den Kunden unverwendbar sind, ist er auch zum Rücktritt hinsichtlich dieser Teillieferung berechtigt.

4.5 Weitergehende Rechte aus Lieferverzug, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind in dem in Ziff. 8 bestimmten Umfang ausgeschlossen.

5. Versand und Gefahrübergang

5.1 Der Versand erfolgt ab Werk auf Kosten und Gefahr des Kunden. Dies gilt auch, wenn und soweit der Versand in unseren eigenen Transportmitteln erfolgt. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen. Für die Auslegung der verwendeten Lieferklauseln gelten die INCOTERMS in der am Tag der Auftragsbestätigung gültigen Fassung.

5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

5.3 Einwegverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Andere Verpackungsmittel (Behälter, Boxpaletten etc.) bleiben unser Eigentum und sind unverzüglich frachtfrei an uns zurückzusenden. 5.4 Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.

6.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen, Die be- und verarbeiteten Waren gelten als Vorbehaltsware i.S.d. Ziff. 6.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren einschließlich des Verarbeitungswertes zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so ist der Kunde verpflichtet, uns hieran anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache ihm gehört.

6.3 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt. Anderweitige Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungs–übereignung, sind dem Kunden ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet.

6.4 Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden im Umfang des Einkäufers zzgl. eines Zuschlages von 20% bereits jetzt an uns abgetreten. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des von uns berechneten Wertes der Vorbehaltsware einschließlich eines Zuschlages von 20%. Im Falle von Miteigentum erfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentum nach Ziff. 6.2 entsprechenden Forderungsanteil.

6.5 Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Kunde seine Zahlungsverpflichtung uns gegenüber nicht mehr erfüllt oder sonstige Umstände eintreten, die unsere Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden gefährden. In diesem Fall ist der Kunde auf unser Verlangen verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

6.6 Bei Zahlungsverzug, unberechtigten Verfügungen, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, bei Wechsel- und Scheckprotesten und wenn vom Kunden selbst oder von Dritten gegen ihn ein Insolvenzverfahren beantragt wird, sind wir berechtigt, die Be- und Verarbeitung sowie die Veräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. In diesen Fällen sind wir ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Zu diesem Zwecke sind wir berechtigt, den Betrieb des Käufers zu betreten, zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie notwendige Einsicht in seine Bücher zu nehmen.

6.7 Vorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen (insbesondere Pfändungen) hat uns der Kunde unverzüglich mitzuteilen. 6.8 Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunde verpflichtet, die weitergehenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.

7. Gewährleistung Für mangelhafte Lieferungen, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, haften wir nach den nachfolgenden Bestimmungen:

7.1 Zur Erhaltung seiner Sachmangelansprüche muss der Kunde die Ware untersuchen und uns äußerlich erkennbare Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Empfang der Ware, bei verdeckten Mängel nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzeigen.

7.2 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate, gerechnet vom Tag der Auslieferung an den Kunden an. Soweit diese Frist als unangemessen kurz anzusehen ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate, ebenfalls gerechnet vom Tag der Auslieferung an den Kunden an.

7.3 Mangelhafte Ware werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder zurücknehmen und durch einwandfreie Ware ersetzen oder durch Gutschrift vergüten. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl oder kommen wir mit der Ersatzlieferung in Verzug, so kann der Kunde uns eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen.

7.4 Sachmangelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie vom Kunden oder Dritten vorgenommenen Eingriffe in den Liefergegenstand.

7.5 Weitergehende Rechte aufgrund von Sachmängeln – insbesondere vertragliche oder außervertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind – sind in dem in Ziffer 8 bestimmten Umfang ausgeschlossen; dieser Haftungsausschluss gilt nicht beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.

7.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn anstatt der vertraglich vereinbarten eine andere Ware geliefert wird (Fehllieferung).

8. Allgemeiner Haftungsausschluss Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Ziffern getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Rechte sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht – bei Vorsatz, – bei grober Fahrlässigkeit einschließlich der gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter, – bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit hierdurch das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet ist; die Haftung ist jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt, wenn nicht einer der vorgenannten Fälle gegeben ist, – für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Teilunwirksamkeit Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so sollen die übrigen Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gleichwohl vertragliche Grundlage bleiben. Lediglich hinsichtlich der unwirksamen Bestimmung soll die gesetzliche Regelung an deren Stelle treten.

10. Erfüllungsort mit Gerichtsstand

10.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Hamburg.

10.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sind die für Hamburg zuständigen Gerichte. Wir sind berechtigt, im Sitz des Kunden Klage zu erheben.

10.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf.

NTT Germany GmbH, Hamburg